EEG und Wasserkraft: Was gilt 2026, was soll sich 2027 ändern?
Stand: 10. Oktober 2026
Alles, was hier zu 2027 steht, beruht auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und kann sich im Bundestag noch ändern. Diese Übersicht dient der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Wie sich die Regeln auf eine bestimmte Anlage auswirken, lässt sich nur anhand ihrer Unterlagen beurteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- 2026 gilt weiter das EEG 2023. Für kleine Wasserkraft gibt es feste gesetzliche Vergütungssätze, bis 100 kW auch eine feste Einspeisevergütung.
- Ab 2027 soll die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen wegfallen. Neue Anlagen müssen ihren Strom dann direkt vermarkten.
- Neu ist eine Rückzahlung bei hohen Strompreisen für geförderte Anlagen ab 100 kW.
- Bestehende Anlagen bleiben nach dem Entwurf grundsätzlich im bisherigen Recht.
Was 2026 gilt
Vergütung (anzulegender Wert) bei Inbetriebnahme oder Ertüchtigung 2026
| Leistungsanteil | ct/kWh |
|---|---|
| bis 500 kW | 11,85 |
| über 500 kW bis 2 MW | 7,81 |
| über 2 MW | gestaffelt, 5,98 bis 3,32 |
Die Stufen werden anteilig angewendet, ähnlich wie bei einer Steuerprogression.
Einspeisevergütung oder Direktvermarktung
Bis 100 kW installierter Leistung ist eine feste Einspeisevergütung möglich (11,65 ct/kWh in der ersten Stufe). Darüber wird der Strom grundsätzlich direkt vermarktet und über die Marktprämie gefördert.
Ertüchtigung (§ 40 Abs. 2 EEG)
Ältere Anlagen (Inbetriebnahme vor 2009) können einen neuen Förderzeitraum von 20 Jahren erhalten. Voraussetzung ist eine Maßnahme, die das Leistungsvermögen tatsächlich erhöht: wasserrechtlich zugelassen oder, wenn keine Zulassung nötig ist, um mindestens 10 Prozent. Eine reine Reparatur oder Instandsetzung reicht nicht.
Nach dem Förderende
Ausgeförderte kleine Anlagen bis 100 kW erhalten über eine Auffangregel den Jahresmarktwert, höchstens 10 ct/kWh, abzüglich der Vermarktungskosten. Diese Regel gilt bis Ende 2032. Sie verlängert nicht den bisherigen Tarif.
Negative Strompreise
Ob und ab wann bei negativen Preisen keine Vergütung gezahlt wird, hängt vom Inbetriebnahmedatum ab. Für Anlagen ab dem 25.02.2025 entfällt sie grundsätzlich schon ab der ersten negativen Viertelstunde.
Was sich 2027 ändern soll
Nach dem Regierungsentwurf, Drucksache 21/7867:
Keine feste Einspeisevergütung mehr für neue Anlagen
Neue Anlagen sollen ihren Strom direkt vermarkten. Für den Übergang ist eine befristete Übergangszahlung von höchstens 36 Monaten vorgesehen, 1 ct/kWh unter dem anzulegenden Wert, nach Anlagengröße gestaffelt. Die bisherige Ausfallvergütung soll entfallen.
Unter 25 kW: Förderung nur noch für ertüchtigte Wasserkraft
Neue Anlagen unter 25 kW sollen keine Marktprämie mehr erhalten. Ausdrücklich ausgenommen sind ertüchtigte Wasserkraftanlagen nach § 40 Abs. 2: Sie behalten unabhängig von ihrer Größe den Anspruch auf die Marktprämie. Ein pauschaler Förderstopp für kleine Wasserkraft ist das also nicht. Für neu gebaute Kleinanlagen gilt die Ausnahme aber nicht.
Neu: Rückzahlung bei hohen Strompreisen (ab 100 kW)
Liegt der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert der Anlage, zahlt der Betreiber die Differenz je Kilowattstunde an den Netzbetreiber zurück („Refinanzierungsbeitrag“).
Beispiel: Jahresmarktwert 20 ct, anzulegender Wert 12 ct → Rückzahlung 8 ct je kWh.
Das betrifft Anlagen ab 100 kW, die die Förderung gewählt haben. Bei einer Ertüchtigung nach § 40 Abs. 2 gilt die Rückzahlung für die gesamte Leistung der Anlage, nicht nur für den Zuwachs. Anlagen unter 100 kW sind nicht betroffen.
Bestandsanlagen bleiben im bisherigen Recht
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gegangen sind, bleiben grundsätzlich im bisherigen Recht. Das gilt auch für eine Ertüchtigung, die 2026 vollständig abgeschlossen wird. Maßgeblich ist der tatsächliche Abschluss der Maßnahme, nicht der Auftrag.
Weitere Punkte
- Anlagen ab 100 kW sollen dem Netzbetreiber innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme mitteilen, ob sie die Förderung in Anspruch nehmen.
- Vergütungssätze 2027 laut Entwurf: bis 500 kW 11,79 ct/kWh, über 500 kW bis 2 MW 7,77 ct/kWh. Die jährliche Absenkung (0,5 %) soll erst ab 2028 wieder greifen.
- Bei der Ertüchtigung soll der Stichtag „nach dem 31.12.2016“ entfallen.
Wie es weitergeht
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Kabinettsbeschluss |
| 24.09.2026 | Erste Lesung im Bundestag |
| 30.09.2026 | Stellungnahme des Bundesrats, Gegenäußerung der Regierung |
| 05.10.2026 | Öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss |
| offen | 2./3. Lesung im Bundestag, Bundesrat, Genehmigung durch die EU-Kommission |
| 01.01.2027 | geplantes Inkrafttreten |
Die Wasserkraftverbände fordern Nachbesserungen, etwa eine eigene Vergütungsstufe bis 100 kW (BDW) oder den Erhalt der Einspeisevergütung für kleine Wasserkraft (BEE). Das sind Forderungen, kein beschlossenes Recht.
Diese Seite wird aktualisiert, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Quellen
- Regierungsentwurf EEG 2027, Drucksache 21/7867
- Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung, Drucksache 21/8298
- Bundestag: Anhörung zum Stromsektor, Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze
- EEG: § 40 Wasserkraft, § 21 Einspeisevergütung, § 25 Förderdauer, § 51 Negative Preise
- Clearingstelle EEG|KWKG: Häufige Rechtsfrage 264 (negative Preise)
- Stiftung Umweltenergierecht: Stellungnahme zur Anhörung
- BEE: Stellungnahme zur Anhörung
- BDW: Stellungnahme zur EEG-Novelle 2027
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